SAB Journal 2002-1
Geh’n wir’s wieder an?
Ein neues Jahr beginnt, die ersten Frühlingsboten kann man schon betrachten, schlagartig ist es sehr warm geworden, viel zu warm ab Mitte Jänner und Februar ! Ein Drama aber die Kälte im Dezember, die die Kormorane früher als sonst und in Massen zu uns einfliegen ließ!
Die Entwicklung der Fischereiwirtschaft am
ATTERSEE bis in die jüngste Zeit und
Vorschläge zur Behebung vorhandener Fehler
Von Dr. Hans Wörz, Wien I., Himmelpfortgasse 9
Das älteste historische Dokument, das sich auf die Fischerei am Attersee bezieht, stammt von Kaiser Arnulf und dürfte um 894 entstanden sein. Es wurde von den Kaisern Otto I., Otto III. und Heinrich III. immer wieder bestätigt. Seither war die Pflege der Fischerei in Österreich, besonders in Salzburg und Oberösterreich ein Gegenstand ständiger Aufmerksamkeit und Sorgfalt der Regenten, welche die Wichtigkeit dieses Zweiges der Landwirtschaft für den Wohlstand der Bevölkerung richtig erkannten. Weitere Verordnungen sind uns von Maximilian I., Ferdinand I., Maximilan II.. Rudolf II. und zuletzt von Josef I. (1709)erhalten geblieben. Ausser der Bedachtnahme seiner Herrscher ist dem oberösterreichischen Seengebiet und besonders dem Attersee und Mondsee die Nachbarschaft des Erzstiftes Salzburg sehr zu gute gekommen, das in seiner Blütezeit die Fischerei geradezu in vorbildlicher Weise pflegte. Die von Josef I. im Jahre 1709 besonders für Oberösterreich erlassene Fischereiordnung besteht heute noch zum Teile zurecht, denn sie ist durch die späteren Fischereigesetze nur teilweise modifiziert aber nicht aufgehoben worden. Greift man aus der Josephinischen Verordnung das Wichtigste heraus, so ergibt sich, dass an der Spitze der Fischereiorganisation in Oberösterreich ein Oberfischmeister stand, der früher seinen Amtssitz in Linz, später in Wels hatte, wo er auch das Amt eines Oberwassersehers inne hatte. Es waren Schonzeiten und Mindestmasse für Edelfische vorgesehen. Der Überwachungsdienst wurde von dem Oberfischmeister selbst und seinen Knechten ausgeübt. Er erstreckte sich nicht bloß auf die Kontrolle des Fischereibetriebes, sondern auch auf den Fischhandel und die Ausfuhr der Fische, wobei darauf Rücksicht genommen war, daß zuerst der Bedarf des Landes gedeckt sein mußte. Die Erkenntnis, daß die Fischbevölkerung und die Lebensweise derselben in den Seen eine recht verschiedenartige ist, gab Anlass zu Ausnahmsbestimmungen für diese Gewässer. Es wurde den Besitzern von Seefischrechten der Auftrag erteilt, für ihre Gebiete besondere Vorschriften zu erlassen, aber nicht ganz selbständig, sondern nur nach Abstimmung Beratung und im Einvernehmen mit dem Landes-Oberfischmeister, der auch hier wie in allen anderen Fischwässern des Landes die Überwachung zu leiten hatte: Öftere Visitationen, waren angeordnet, Unordnungen mußten abgestellt und bestraft, im Bedarfsfalle dem Landeshauptmann zur Anzeige gebracht werden. Über die Einteilung der Fischerei am Attersee gibt der Kaufteiding der Herrschaft Kogl vom 1. Juni 1581 Aufschluss: Obwohl seither der Attersee mehrfach den Besitzer gewechselt hat, scheint doch in seiner Bewirtschaftung bis in die neuere Zeit keine wesentliche Veränderung eingetreten zu sein. Die Erzählungen alter, jetzt noch lebender Fischer über die Art des Fischereibetriebes decken sich fast genau mit den Vorschriften des Gogler Urbars.
Auszug aus dem Journal
8 Seiten gesamt (0,75mb)
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