Betriebsordnung für die Ager-Deutenham
Download für Ager-Deutenham Betriebsordnung 2024 mit Fangliste (PDF)
Die Lizenz erstreckt sich:
- Ager Deutenham: Unterhalb der Eisenbahnbrücke in Wankham bis zur Fischereigrenze im Werksbach 70 m vor der Deutenhamer Brücke und auf der linken Seite die Restwasserstrecke 70 m hinunter bis zum Kanal der Kläranlage Ager-West (Grenzen sind mit Tafeln gekennzeichnet). Das Angeln von den Brücken oder Wehranlagen ist nicht gestattet.
- Das Befischen der Agerstrecke – Deutenham ist ausschließlich Mitgliedern des Sportanglerbundes Vöcklabruck vorbehalten.
- Die Fischsaison für Jahreslizenznehmer beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember jeden Jahres. Beginn: Sonnenaufgang, Ende: Einbruch der Dunkelheit. In der Zeit vom 1. Juli bis einschließlich 31. August kann die Agerstrecke Deutenham auch mit Tageslizenzen befischt werden. Tageslizenznehmer müssen vor Fischereibeginn Datum und Uhrzeit in die Fangliste eintragen.
- Äschen und Huchen sind ganzjährig geschont. Die Jahresausfangmenge ist mit 20 Stück Forellen begrenzt. Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt 2 Stück Forellen, Barben, Karpfen, Schleien, Hechte, Waller und Aale aus dem Gewässer entnommen werden. Nach Erreichen des Fanglimits von zwei Stück der genannten Arten ist das Fischen für diesen Tag sofort einzustellen. Aitel unterliegen keiner Fangbeschränkung.
- Es darf mit einer Rute und einem Köder gefischt werden.
- Erlaubte Fangmittel: Alle Köder ausgenommen Lebendköder.
- Verboten sind: Die Verwendung eines Setzkeschers, Dauben jeder Art, Legschnüre und Fanggeräte ohne Aufsicht.
- Fische, die entnommen werden, sind unverzüglich zu töten oder ansonsten sofort zurückzusetzen. Untermassige Fische sind sofort und schonend zurückzusetzen.
- Entnommene Fische sind unter Datums- und Uhrzeitangabe unverzüglich in die mitzuführende Fangliste einzutragen. Die Angabe muss bei allen Fischarten in Zentimeter erfolgen. Für Aitel genügen Striche in der Spalte für Weißfische.
- Gesetzliche Schonzeiten und Brittelmaße sind einzuhalten.
- Für eventuelle Flur/Sach- und/oder Personenschäden haftet der Lizenznehmer.
- Die Lizenzen sind nicht übertragbar. Die Nichtbeachtung dieser oder gesetzlicher Bestimmungen zieht den ersatzlosen Entzug der Lizenz nach sich.
- Die vereidigten Fischereischutzorgane oder vom Verein dazu autorisierte Personen sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu überprüfen und bei Nichteinhaltung die Lizenzen zu entziehen. Der Lizenznehmer bestätigt mit der Unterschriftleistung auf dieser Betriebsordnung die Aushändigung einer Betriebsordnung und nimmt zur Kenntnis, dass eine allfällige Untersuchung von Behältnissen des Lizenznehmers (Rucksack, Taschen, Kofferraum etc.) durch alle vom Sportanglerbund Vöcklabruck beauftragten Kontrollorgane zu gestatten ist.
- Die Fangliste ist von jedem Lizenznehmer auszufüllen und dem SAB Büro – 4840 Vöcklabruck, Gmundner Str. 75, oder einer Lizenzausgabestelle bis 31. 1. des nächsten Jahres verpflichtend zu übermitteln. Falls die Fangliste zu klein wird, kann man sie einfach kopieren. Die laufende Nummer der Fangliste oder einer zweiten bzw. Ersatzfangliste ist in das Lizenzbuch einzutragen. Zweitfanglisten müssen den Übertrag der ersten Fangliste mit der Anzahl der in dieser Saison gefangenen Fische beinhalten. Wir bitten um eine sauber geführte Fangliste um den Fischbestand in diesem Ager Teilstück auch entsprechend bewirtschaften zu können.