Die Geschichte der Fischereiwirtschaft am Attersee, aus längst vergangenen Tagen.
Ein Rückblick auf die Fischerei am Attersee.
Die Entwicklung der Fischereiwirtschaft am ATTERSEE bis in die jüngste Zeit.
Das älteste historische Dokument, das sich auf die Fischerei am Attersee bezieht, stammt von Kaiser Arnulf und dürfte um 894 entstanden sein. Es wurde von den Kaisern Otto I., Otto III. und Heinrich III. immer wieder bestätigt. Seither war die Pflege der Fischerei in Österreich, besonders in Salzburg und Oberösterreich ein Gegenstand ständiger Aufmerksamkeit und Sorgfalt der Regenten, welche die Wichtigkeit dieses Zweiges der Landwirtschaft für den Wohlstand der Bevölkerung richtig erkannten. Weitere Verordnungen sind uns von Maximilian I., Ferdinand I., Maximilan II.. Rudolf II. und zuletzt von Josef I. (1709) erhalten geblieben. Außer der Bedachtnahme seiner Herrscher ist dem oberösterreichischen Seengebiet und besonders dem Attersee und Mondsee die Nachbarschaft des Erzstiftes Salzburg sehr zu gute gekommen, das in seiner Blütezeit die Fischerei geradezu in vorbildlicher Weise pflegte. Die von Josef I. im Jahre 1709 besonders für Oberösterreich erlassene Fischereiordnung besteht heute noch zum Teile zurecht, denn sie ist durch die späteren Fischereigesetze nur teilweise modifiziert aber nicht aufgehoben worden. Greift man aus der Josephinischen Verordnung das Wichtigste heraus, so ergibt sich, dass an der Spitze der Fischereiorganisation in Oberösterreich ein Oberfischmeister stand, der früher seinen Amtssitz in Linz, später in Wels hatte, wo er auch das Amt eines Oberwassersehers inne hatte. Es waren Schonzeiten und Mindestmasse für Edelfische vorgesehen. Der Überwachungsdienst wurde von dem Oberfischmeister selbst und seinen Knechten ausgeübt. Er erstreckte sich nicht bloß auf die Kontrolle des Fischereibetriebes, sondern auch auf den Fischhandel und die Ausfuhr der Fische, wobei darauf Rücksicht genommen war, dass zuerst der Bedarf des Landes gedeckt sein musste. Die Erkenntnis, daß die Fischbevölkerung und die Lebensweise derselben in den Seen eine recht verschiedenartige ist, gab Anlass zu Ausnahmebestimmungen für diese Gewässer.
Eine kurze Beschreibung der Gesetzgebung.
Es wurde den Besitzern von Seefischrechten der Auftrag erteilt, für ihre Gebiete besondere Vorschriften zu erlassen, aber nicht ganz selbständig, sondern nur nach Abstimmung Beratung und im Einvernehmen mit dem Landes-Oberfischmeister, der auch hier wie in allen anderen Fischwässern des Landes die Überwachung zu leiten hatte: Öftere Visitationen, waren angeordnet, Unordnungen mussten abgestellt und bestraft, im Bedarfsfalle dem Landeshauptmann zur Anzeige gebracht werden. Über die Einteilung der Fischerei am Attersee gibt der Kaufteiding der Herrschaft Kogl vom 1. Juni 1581 Aufschluss: Obwohl seither der Attersee mehrfach den Besitzer gewechselt hat, scheint doch in seiner Bewirtschaftung bis in die neuere Zeit keine wesentliche Veränderung eingetreten zu sein. Die Erzählungen alter, jetzt noch lebender Fischer über die Art des Fischereibetriebes decken sich fast genau mit den Vorschriften des Gogler Urbar. Die Nutzung der Fischerei war an eine große Zahl von Angestellten der Herrschaft im Pachtwege vergeben. Diese Pachtungen waren in ihrer Anzahl, ihrer örtlichen Ausbreitung und der darauf ruhenden Fischereierlaubnis durchwegs so zugeschnitten, dass sie allein den Lebensunterhalt des Fischers und seiner Familie nicht decken konnten. Dafür war mit der Fischerei auch die Nutznießung von Grundstücken verbunden, so daß der Pächter durch Ausübung beider Erwerbszweige sein Auskommen finden konnte und zur übermäßigen Ausnützung der Fischerei nicht die notwendige Zeit fand. Der See war also durch folgende Maßregeln vor Raubbau geschützt:
1. Schonzeit,
2. Brittelmasse,
3. vorgeschriebene Maschenweite der Netze,
4. Bestimmung von Art und Zahl der zulässigen Geräte,
5. Kontrolle der Fischer und des Fischverkaufes,
6. Abgrenzung der Fischereirechte,
7. Verbindung von Fischerei und Landwirtschaft.
Rechte und Pflichten.
Die Überwachung der Fischerei war zweifach; durch den Landesoberfischmeister von Seite der Regierung und von den Fischrechtbesitzern durch den Fischmeister in Unterach. Der Unteracher Fischmeister war die Spitze der ganzen Organisation. Er war über alle anderen Fischer gestellt, hatte das Recht und die Pflicht überall nachzusehen und Ordnung zu machen, er war mit einem Segenrecht ausgestattet, durfte als Einziger über den ganzen See bis gammer fischen, und war; Nutzniesser, von Grundstücken. Außer diesem gab es je einen Segner in Schwendt, Weyeri Auersee und Reith; in Weißenbach führten zwei Fischer je ein halbes Segen. Die Segengerechtigkeiten waren im Erbpachte vergeben, ein Wechsel trat für gewöhnlich nur infolge freiwilligen Rücktrittes oder Todesfällen ein, doch war der Herrschaft die Möglichkeit gewahrt, im Falle von Vergehungen strafweise Entlassungen vorzunehmen. Die Segner durftet ausser den großen Zugnetzen noch alle Arten anderen Fischzeuges verwenden, soweit solches nach altem Herkommen am Attersee gebräuchlich war.
Kleinfischereirechte.
Eine zweite Gruppe bildete die Kleinfischerei die sich wieder in Gärndler und Schnürer teilten. Sie standen nur in loser Verbindung mit der Herrschaft, indem diese Nutzungen alljährlich bei dem am Aschermittwoch in Attersee abgehaltenen „Fischrechte“ vergeben wurden. Personalveränderungen waren aber auch da nicht häufig, es kam oft genug vor, daß ein Fischrecht durch Jahrhunderte in einer Familie blieb. Die Befugnisse der Kleinfischer waren beschränkt, es war ihnen nicht blos der Gebrauch der Segen und Lachsnetze verboten, sondern auch die Zahl der gestatteten Garne, Schnüre und Reusen war geringer als bei den Segnern. Auch mussten sie den Großfischern stets weichen und die Plätze mit ihrem Zeuge räumen, an welchen die letzteren fischen wollten.
Allen Fischern war die Einführung neuartigen am See nicht gebräuchlichen Fischzeuges verboten. Kamen Neuerungen in Betracht, so musste darum angesucht und darüber verhandelt werden – eine Bestimmung der Fischereiordnung vom Jahre 1709, welche, durch die späteren Gesetze und Verordnungen nicht aufgehoben wurde, daher heute noch zu Recht besteht. Der Fischfang mit der Angelrute (Feder) war den Fischern nur persönlich gestattet; an dritte Personen durften sie solche Erlaubnisse nicht erteilen. Es war ein der Herrschaft vorbehaltenes Recht solche Befugnisse zu vergeben. Auch diese Vorschrift ist heute noch gültig.
Fischereirechte und Vorschriften.
Die strenge Einhaltung eines so klug geordneten Fischereibetriebes ist nicht ohne günstigen Einfluss auf den Fischbestand des Sees geblieben. Noch bis in die zweite Hälfte des abgelaufenen Jahrhunderts zählte der Attersee zu den fischreichsten Gewässern Österreichs. Die Aufhebung des Robotts und die Umwälzung im Jahre 1848 und 1849 brachten der Fischereiwirtschaft des Attersees wichtige Veränderungen. Die Fischer bekamen die Möglichkeit durch eine geringe Ablösung in den Besitz der von ihnen betriebenen Nutzungen zu gelangen; die Meisten machten davon Gebrauch. So wurden von dem Großfischrecht der Herrschaft viele kleinere Rechte abgespalten, die jetzt ihre völlige Selbstständigkeit hatten. Wann diese Ablösungen wirklich durchgeführt wurden, konnte ich nicht in Erfahrung bringen, ebenso wenig die genauen Bedingungen derselben.
Im Landesarchiv in Linz sind aber gewiss Originaldokumente darüber vorhanden, die zu studieren von großer Wichtigkeit wäre, Denn nur aus diesen wird man die Befugnisse (Zahl und Art der Netze, Schnüre und Reusen) erkennen, mit welchen die einzelnen Fischereirechte zur Zeit der Ablösung ausgestattet waren. Die Fischer sind heute natürlich auch nur berechtigt die Fischerei in jenem Rahmen auszuüben, in welchem sie dieselbe erworben haben. Ebenso nötig wird es sein, in Linz bei der Landtafel (Herrschaft Gogl) nachzusehen und eine Abschrift von der besonderen landtäflichen Einlage zu nehmen, welche die Seegroßfischerei und Fischweide in der Attersee-Parzelle 1998 der K.G.Unterach betrifft. Auch im Besitze mancher Familien von Kleinfischern sind sicher noch die alten Vorschriften aufbewahrt. So rühmt sich Johann Kölblinger in Unterach eines solchen Besitzes. Es wird aber schwer sein die Dokumente von ihm zu bekommen, sei es auch nur zur Einsichtnahme und zur Anlegung einer legalisierten Abschrift. In den Jahren 1891 bis 1897 fanden unter der Zeitung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck behufs Feststellung der einzelnen Fischrechte öfters kommissionelle Verhandlungen und Versammlungen der Fischereiberechtigten statt) über welche Protokolle geführt wurden. Dieselben kamen am 7. Dezember 1897 zum Abschlusse; das unter diesem Datum abgefasste Protokoll ist für die heutige Einteilung der Fischrechte bis jetzt maßgebend. Diese Verhandlungen erstrecken sich aber der Hauptsache nach nur auf die territoriale Abgrenzung der Rechte, die Art der zulässigen Fischereiausübung wurde nur gestreift. So finden wir im Protokolle vom l0.November 1891 angeführt, dass die Fischereiordnung von 1709 für den Attersee maßgebend ist, da dieselbe durch spätere Gesetze und Verordnungen nur teilweise modifiziert, aber nicht aufgehoben scheint. Über die Verschiedenartigkeit der Berechtigung der Segen(Groß-)fischer und der Kleinfischer ist mehrfach erwähnt, dass der Gebrauch des großen Streifnetzes nur den Großfischern zusteht. Über die Kleinfischer erfahren wir, dass der frühere Unterschied zwischen Gärndlern und Schnürlern dermalen nicht besteht (Protokoll vom l0.November 1891) und – was aber gewiss nicht richtig ist – dass die Kleinfischer zu allen Arten des Fischfanges mit Ausnahme des Segen berechtigt sind. Im Gegensatze dazu steht auch Pkt. II des Protokolles vom 8. August 1891, wo es heißt: „Den übrigen vierzehn (Atterseer) Fischereiberechtigten steht unbestritten zu: Die Kleinfischerei mit Garndel, Schnüren und Reusen (Lauben) und Garn und Reusen (Nacht)“. Aus dieser Fassung geht hervor, dass andere Fischereigeräte ihnen nicht gestattet waren, besonders nicht der Gebrauch von Lachsnetzen. Dafür ist an derselben Stelle betont, dass der Kleinfischer dem Großfischer stets auszuweichen habe: Bezüglich der Großfischer ist an einer Stelle (Protokoll vom 6. Dezember 1897 unter Kleinfischerei) noch gesagt, dass dieselben auch die Rechte der Kleinfischer auszuüben berechtigt sind.
Ablöse der Kleinfischereirechte.
Mit der Ablöse der Kleinfischerrechte beginnt für den Attersee eine neue Epoche. Die Überwachung wird immer lässiger, die Fischer gehen immer mehr auf Beute und Erwerb aus. Eine zeitlang bleiben bei den gewissenhafteren Fischern die alten und immer noch gültigen Vorschriften in Geltung, aber allmählich kommen sie doch in Vergessenheit. Die Rechte werden sehr ungleich gehandhabt. Die einen wollen von der Fischerei allein leben, die anderen legen noch Wert auf die Pflege ihres Grundbesitzes und fischen nur für den Hausbedarf. Nur zu gewissen Zeiten, wo ihnen die Landwirtschaft Zeit gibt und wo der Fang unausgiebiger ist, also besonders in den Laichzeiten, wird gefischt. Einige Fischer kümmern sich überhaupt nicht darum. Die Überfischung und die irrationelle Befischung nimmt zu, wodurch der See langsam verarmt. Eine neue bedeutungsvolle Epoche für den Attersee beginnt beiläufig um das Jahr 1900. Herr Eduard Springer aus Wien interessierte sich für die Fischerei und kaufte alle ihm erreichbaren Fischrechte an, gelangte auch in wenigen Jahren in den Besitz von vier Groß- und zehn Kleinfischereirechten.
Erbrütung und Ausfang.
Bei mäßiger und schonender Ausübung der Fischerei führte er 1902 die künstliche Erbrütung der Coregoneneier ein und schuf zwei Bruthäuser, eines in Zoll das andere in Unterbuchberg. Bis dahin wurden nur Eier der Seeforelle in Unterach (seit 1879) und in Weißenbach (1900) erbrütet. Eine weitere Änderung nahm Springer in Bezug auf den Fang der Reinanken und Kröpflinge vor, indem er die bis dahin in Verwendung gestandenen Zugnetze, die wichtigsten Geräte des Großfischers, durch vom Traunsee übernommene feingarnige Stell- und Schwebenetze ersetzte. Die Zugnetze sind sehr kostspielig, ihr Gebrauch und ihre Erhaltung mühsam, erfordern viel geschultes Personal und waren wenig ergiebig. Die Anschaffung der neuen Großnetze (50 m lang und 5 bis 6 m hoch) ist bedeutend billiger, das Fischen damit mit einem Boote und zwei Arbeitern leicht durchführbar, dabei wesentlich reicher an Erträgnis. Diesen Netzen haftet aber auch ein Nachteil an, der darin liegt, dass die Fische in den Maschen stecken bleiben und an den Kiemen verletzt werden, so dass ein einmal gefangener Fisch nicht mehr in Freiheit gesetzt werden kann, soll er nicht in kurzer Zeit zugrunde gehen. Bei den Zugnetzen kommen aber ernste Beschädigungen der Fische nur selten vor. Kleine Exemplare, oder solche Fische, die aus einem anderen Grunde nicht gefangen werden sollen, können wieder ausgelassen werden. Gegen den Fang untermassiger Fische gibt es bei den Schwebenetzen einen Schutz, indem man die Maschenweite richtig wählt, so dass die zu kleinen Fische durchschwimmen können. Der gewöhnliche Nutzfang kann so für den Renkenbestand nahezu gefahrlos gestaltet werden. Handelt es sich aber um die Fischerei zum Zwecke der Laichgewinnung, so ist dieser Schutz nicht genügend. Beim Laichfang sollen jedoch nur Fische erbeutet werden, die sich für die künstliche Fischzucht eignen.
Laichfang.
Die Tötung von noch nicht laichreifen Fischen bedeutet eine Schädigung des Nachwuchses; in vielen Fällen gehandhabt, bringt dieser Laichfang am Ende mehr Schaden als Nutzen. Hier erweist sich also das Zugnetz als das weitaus überlegenere Instrument. Bei seiner Anwendung kann man die noch nicht reifen Coregonen entweder in Freiheit setzen oder bis zur Erlangung der Reife in guten Behältern aufbewahren, was aber in den feingarnigen Schwebe- oder Grundnetzen gefangen wurde, ist für die Nachzucht verloren. Dazu kommt noch, daß mit den Zugnetzen die Fische am Laichplatz selbst gefangen werden, wo sie sich erst einfinden, wenn sie schon wirklich reif sind. Mit den feinen Baumwollnetzen werden sie aber schon erbeutet, während sie auf die Laichplätze ziehen. Man bekommt daher sehr häufig unreife Exemplare, ebenso ereignet es sich oft, dass man nicht beide Geschlechter zusammenhängt, sondern der Hauptsache nach nur Männchen oder nur Weibchen. Die Milchner werden etwas früher reif, als die Rogner. Setzt der Fischfang frühzeitig ein, was meistens der Fall ist, weil die Fischer nicht bloß die Eier, sondern – leider meist in erster Linie – auch das Fleisch haben wollen, so wird man durch Tage nur Männchen fangen und später dann nur Weibchen. Es fehlen also zuerst die Eier und später die Milch. Ein großer Teil der Fische, die für die Nachkommenschaft gesorgt hätten, wenn man die Natur allein hätte walten lassen, wird vernichtet, ohne daß sie zur Fortpflanzung der Art hätten mitwirken können. Diese Nachteile der Schwebenetzfischerei scheinen von Springer nicht genügend beachtet worden zu sein, denn die Zugnetze kamen bald für dauernd außer Gebrauch. Auch ist nicht bekannt, daß damals um die behördliche Genehmigung der Einführung neuartiger Netze angesucht wurde, wofür nach der Seeordnung von 1709 die Verpflichtung vorhanden gewesen wäre. Ich hielt diese Abschweifung vom Hauptthema für nötig, um das Verständnis der ganzen Gebarung und der weiteren Entwicklung der Atterseefischerei zu erleichtern. Springers Beispiel fand bald unter den Kleinfischern Nachahmung. Auch sie hielten sich für berechtigt, die neuen Großnetze zu verwenden, weil es keine Zugnetze waren. Schon nach einigen Jahren waren dieselben – anscheinend ohne Widerspruch – bei den meisten ausübenden Fischern eingebürgert. Dadurch, daß gleichzeitig auch die künstliche Fischzucht weitere Förderung erfuhr (es entstand ein Bruthaus des Franz Eder in Buchenort bei Unterach 19, und eines des Paul Eder in Attersee 19, endlich 1926 eines des Lechner in Weyregg), wurde dem übermäßigen Ausfange der Renken besonders zur Laichzeit kein geeignetes Gegengewicht geboten. Die hemmungslose Aufnahme der Großnetze in das Gerätearsenal der Kleinfischer und das gleichzeitige Aufgeben des Zugnetzes seitens der Großfischer, hatte für den See die Folgen, daß er überfischt wurde und die Zahl der Renken sichtlich abnahm. Das wurde bei der kleineren Art (Coregonus hiemalis, Kröpfling) bemerkbar, in noch auffallenderer Weise bei der größten und wertvollsten Renke des Attersee, Coregonus fera (Reinanke genannt).
Entwertung der Großfischrechte.
Eine weitere Folge war, daß die Großfischrechte entwertet wurden, durch die beide Kategorien von Fischern, die jetzt mit den gleichen Mitteln arbeiteten und der einzige Unterschied darin bestand, daß die räumliche Ausdehnung der Großrechte bedeutender war, was aber den Inhabern der Rechte auch kaum einen Vorteil brachte, weil die große Ausdehnung des Sees ohne sehr teure und unrentable Vermehrung des Personales, der Netze und der Schiffe sich immer nur die Befischung eines kleinen Seeteiles möglich macht. Wenn unter diesen Umständen der See noch immer einen gewissen Besitzstand an Renken bewahrt hat, dankt er das hauptsächlich der Tatsache, daß nur ein Teil der Fischrechte wirklich ausgeübt wird. Laut dem Kataster der Bezirkshauptmannschaft gibt es am Attersee 14 Groß- und 47 Kleinrechte. Würden alle diese 61 Fischer mit den Großnetzen arbeiten, so gäbe es schön längst keine fangbaren Renken mehr im See. Zum Glück üben aber nur 12 bis 15 Berechtigte in dieser Weise die Fischerei aus, während zwei Drittel der Rechte ganzjährig brach liegen.
Welche Traumfische der Attersee hervorbringen kann haben wir Euch hier mit ein paar ausgesuchten alten Fotographien gezeigt.
Auch wenn es sich bei diesen Fischen um Netzfänge handelt, so sieht man doch welche Riesenfische im Attersee heimisch waren.
Das Revier Attersee ist bemüht solche kapitalen Exemplare wieder im See heranzuziehen und beweist das durch einen zielführenden Besatz der Seeforelle.
Wir danken Hr. Ing. Kapeller und dem Revier Attersee für die Überlassung dieser Bilddokumente und weisen darauf hin das diese Bilder urheberrechtlich geschützt sind.
Selbstverständlich würden wir uns zum Ausbau dieser Seite, über Zusendung von Bilddokumenten freuen.
Es wäre ja schade wenn Fotos aus dieser Zeit irgendwo verstauben oder gleich beim Entrümpeln weggeworfen werden.
Sportanglerbund Vöcklabruck gegr. 1949