In der Ausschusssitzung am 17. März 1985 wurde der Verwaltungsausschuss der bis 1988 im Amt war neu gewählt. Es wurden folgende Personen neu gewählt.

Obmann: Mag. Josef Eckardt, Vöcklabruck
Stellvertreter: Wilhelm Hüttl, Vöcklabruck
Stellvertreter: Alois Übleis, Vöcklabruck
Schriftführer: Franz Köck, Vöcklabruck
Stellvertreter: Rudolf Förster, Vöcklabruck
Kassier: Richard Haubenreich, Timelkam
Stellvertreter: Josef Fürtner, Vöcklabruck
Stellvertreter: Franz Reisig, Regau
Gewässerwart: Alois Übleis , Vöcklabruck
Stellvertreter: Alfred Mairinger jun. , Vöcklabruck
Platzwart: Alfred Mairinger, Vöcklabruck
Organisationsleiter: Alois Übleis jun., Vöcklabruck
Stellvertreter: Peter Hamberger, Vöcklabruck
Stellvertreter: Wolfgang Auberger, Vöcklabruck
Beirat: Alfred Beckl, Vöcklabruck
Beirat: Manfred Huber, Vöcklabruck
Beirat: Paul Schmiderer, Vöcklabruck (seit 12.5.1986)
Rechnungsprüfer: Ing. Bruno Watzka, Vöcklabruck
Rechnungsprüfer: Gerhard Gehmayr, Ungenach

Ein bedeutsames Jahr seit Bestehen des SAB ist angebrochen und eine der wichtigsten Aktivitäten des bisherigen Schaffens des “ Sportanglerbundes Vöcklabruck “ wurde in die Wege geleitet, nämlich der Kauf des Zeller-Irrsees! Der Überlieferung zu Folge, war es der damalige Obmann des Konsortiums „Zeller-Irrsee“. Herr H. Wiesinger, der sich ganz besonders darum bemüht hatte den See zu kaufen. Er war es, der den Kauf zustandegebracht hat, nicht zuletzt deswegen, weil er den damaligen Besitzer, (ein deutscher Staatsbürger ,namens Karl Bodin ) persönlich gut kannte. Herr Bodin war auch Besitzer eines Sees in Kärnten, und ist nur ein- bis zweimal hergekommen um im Sommer mit Netzen Saiblinge zu fischen. Auch im Winter wurde manchmal den Fischen nachgestellt man sprach dabei vom sogenannten „Eisfischen“. Das Eisfischen selbst geschah so, daß man ins Eis Löcher gehakt hat, dann mit einer Stange eine Schnur zum nächsten Loch sozusagen hinübergeschossen hat, mit der dann die Netze unter das Eis gezogen wurden. Als sein Helfer fungierte der damals am ganzen See bestens bekannte Fischermeister Lois Gaderer, er war Bootsbauer, in dessen früheren Baulichkeiten heute die Konsorten Huber Manfred und der Diplomvolkswirt Ornetshuber untergebracht sind. In der Fischerhütte sind damals das ganze Jahr über die Netze , Eishaker und Stangen, ( ganz eigenwillige Instrumente mit gebogenem Stiehl ) aufbewahrt worden. Auch zwei riesige Zillen waren in der Hütte vorhanden die von Hand zu rudern waren. Im Sommer wurden beim Niederhofer Saiblinge gefischt, das war stets eine gewaltige Attraktion für die Dorfbewohner Die jungen Männer des Dorfes wurden dazu eingeladen, die Zillen zu rudern und damit riesige Netze durch den See zu ziehen. Die Netze sind über Laufrolle ins und aus dem Wasser gezogen worden. Hinter dem Zugnetz fuhren Männer mit einem Boot her um die Zander, die sich über diese Zugnetze sehr erregt hatten diesem aber gerade noch entkommen und an die Wasseroberfläche gekommen waren, mit dem Käscher zu schöpfen.

Soweit die überlieferten Erzählungen des “ Gaderer Lois „

Laubenschonzeit vom 15.5. bis 15.6. wurde festgesetzt.
Das Fischen auf Lauben in dieser Zeit ist 15 m links und rechts von den einmündeten Bächen verboten.
Der Fang von Salmoniden wurde pro Tag auf 7 Stück beschränkt.
Eine Hegenestange und 2 Stangen für den Hechtfang oder Zanderfang sind gestattet.

Neue Betriebsordnung für die Ausübung der Sportfischerei am Zeller – (Irr) – See ab 1985

  1. Jeder Besitzer einer Fischerkarte mit Lichtbild, gültig für Ober- österreich oder einer Fischergastkarte, gültig für 0.Ö. in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, sowie einer schriftlichen Bewilligung (Lizenz) des Konsortiums Zellersee ist berechtigt bei Tag und Nacht mit nachstehend angeführten Geräten und lt. nachstehender Weisungen die Sportfischerei auszuüben. Die Lizenz ist in ein Lizenzbuch einzutragen oder einzukleben.

  2. Sportfischerei:
    1. Es ist die Verwendung von höchstens 3 Angelruten bzw. Geräten mit je 1 Köder, d.s. insgesamt 3 Köder gestattet. Die Montage von mehr als einem Köder auf einer Angelleine ist verboten. Zusätzlich ist die Verwendung einer Handdaubel (1 x 1 m) zum Köderfischfang erlaubt.
    2. Die Angelruten bzw. Geräte dürfen nur am Ufer aufgestellt und lediglich 15 m von den eigenen Nachbarstangen entfernt sein, sodass die 3 Angelruten höchstens einen Uferbereich von insgesamt 30 m in Anspruch nehmen.
    3. Die Angelruten sind vom Lizenznehmer PERSÖNLICH zu beaufsichtigen. Unbeaufsichtigte Angelruten werden als Legangeln angesehen und von den Aufsichtsorganen ausnahmslos eingezogen und der Behörde übergeben.
    4. Der Schwimmer (Pose) darf vom Ufer oder vom Boot aus höchstens 30 m entfernt sein.
    5. Die Montage der Angelruten oder Angelleinen auf Schwimmkörpern im See sowie die Befestigung der Angelleine an Sträuchern, Schilf u.dgl. ist verboten.

Schleppfischerei:
Die Ausübung der Schleppfischerei ist gestattet, wenn der Lizenznehmer nicht gleichzeitig die Fischerei nach Pkt.II) 1. ausübt. Bei einem Paternoster-Schleppgerät dürfen bis zu höchstens 6 Abzweiger bzw. Köder verwendet werden. Bei gleichzeitiger Verwendung von Angelruten und einem Paternostergerät ist der Einsatz von höchstens 6 Köder gestattet.

Hegenenfischerei:
Bei Ausübung der Hegenenfischerei ist nur der Einsatz einer Hegene (Gambe) mit höchstens 6 Abzweigern, bzw. Köder gestattet. Neben der Verwendung einer Hegene ist der gleichzeitige Einsatz von 2 Angelruten mit je 1 Köder gestattet.
Der Einsatz eines Echolotes ist wahrend der Gültigkeitsdauer der Lizenz verboten.
Bei Ausübung der Sportfischerei während der Winterzeit ist die Öffnung der Eisdecke auf das nötigste Ausmaß zu beschränken und zur Vermeidung von Unfällen sind die Löcher im Eis auffällig sichtbar zu kennzeichnen.

Betreten von Ufergrundstücken:
Gemäß § 28 O.Ö. Fischereigesetz haben die Eigentümer das Betreten von Ufergrundstücken – soweit diese nicht eingefriedet sind – sowie das Anbringen von Fanggeräten durch Personen, die den Fischfang rechtmäßig ausüben, im unumgänglich notwendigen Umfang zu dulden, sofern damit keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauches der in Anspruch genommenen Grundstücke verbunden ist. Die Benützung der Grundstücke hat möglichst schonend zu erfolgen. Nach Beendigung der Benützung ist der frühere Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen. Für bleibende Vermögensschäden gebührt dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung, die mangels gütiger Übereinkunft von der Behörde festzusetzen ist. Weidezäune sind nicht als Einfriedung anzusehen.
Wir haben uns bei dieser Betriebsordnung nur die wichtigsten Punkte herausgesucht um dem Leser einen Rückblick zu geben wie sich die Fischereilichen Bestimmungen im Laufe der Zeit ändern.

Der Vöcklabrucker Wochenspiegel berichtete in der Ausgabe Nr.12 am 21. März 1985

Habringer – Erlass bringt Fischer auf die Palme

VÖCKLABRUCK/ZELL AM MOOS. Die Verordnung von Landesrat Habringer, daß die Fischerboote am Zellersee über den Winter nicht auf den Ufergrundstücken gelagert werden dürfen, erzürnt die Fischer. Man werde diese Regelung nicht akzeptieren, betonte der Obmann des Sportanglerbundes Vöcklabruck, Mag. Eckhardt, am 17.3. bei der Jahreshauptversammlung der Fischer.

VÖCKLABRUCK.
Anglerobmann Mag. Eckhardt kritisierte bei der Jahreshauptversammlung der Fischer am 17. 3. den Habringer – Erlass, wonach die Fischer am Zellersee ihre Boote im Winter nicht mehr am Ufer lagern dürfen.

Schreiben der BH – Vöcklabruck an die Bürgermeister der Irrseegemeinden und das Konsortium Zellersee.
In diesem Schreiben teilt die Behörde mit, daß das Lagern von Booten über den Winter lediglich auf den 4 Campingplätzen und dem Grundstück des Sportanglerbundes genehmigt sei.
Diese Vorgangsweise ist unerhört und einzigartig, da das Konsortium Zellersee um eine generelle Ausnahmegenehmigung angesucht hat, die Behörde noch keinen Bescheid erlassen hat, jedoch hiermit den zu erwarten- den Bescheid vorwegnimmt.
Der SAB ist nicht bereit, eine weitere indirekte Kostenerhöhung für unsere Mitglieder hinzunehmen !

Der Wochenspiegel berichtet :
Fischer müssen Platz räumen

TIEFGRABEN.
Nicht gefallen lassen will sich der Sportanglerbund Vöcklabruck eine Entscheidung der Naturschutzbehörde der BH: Die Entfernung sämtlicher Geräte, Schautafeln und des Brunnens auf dem Grundstück der Fischer am Zeller See wurde zwar per Bescheid am 2. 9. angeordnet, jedoch legte der Verein Berufung ein. „Es ist nicht einzusehen, daß auf öffentlichen Badeplätzen diese „Eingriffe in das Landschaftsbild“ geduldet werden und bei uns nicht“, wettert Obmann Mag. Eckhardt.

Seit 1975 gehört dem Sportanglerbund ein Ufergrundstück in der KG Hof am Irr – See. Für die 1200 Mitglieder des Vereins stellte man dort Bänke, Tische, eine Seekarte, Müllkübel usw. auf. Schon im Februar 1985 hatte die BH die Entfernung dieser „Eingriffe“ angeordnet. Daraufhin suchten die Fischer aber um eine Naturschutz -Genehmigung an.
Der ablehnende Bescheid beruft sich nun auf die Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die höher zu werten seien als jene der 1200 Vereinsmitglieder.
Der Sportanglerbund legte sofort Berufung ein. Außerdem wurden die Landesparteiobmänner von ÖVP, SPÖ und FPÖ um Intervention ersucht, da das Anliegen von 1200 Bürgern nicht so einfach vom Tisch gewischt werden sollte, wie es in den entsprechenden Schreiben heißt.
Vorerst schreibt der Bescheid jedenfalls eine Entfernung der „Eingriffe“ bis 1.10. vor.

Am 30.09.1985 findet eine Besprechung mit LR Habringer statt
Hier wurde uns anlässlich der oben genannten Besprechung von Hr. LR. Habringer versichert, dass unserem Naturschutzansuchen vollinhaltlich stattgegeben werden wird und wir demnach von unserem Grundstück nichts entfernen müssen.

Surferstreit am Zellersee
Als zweites Problem und heißes Eisen in der Presse ist die Klage des Konsortiums Zeller-Irrsee gegen die Surfschule Zell am Moos anzusehen. Um von vornherein Missverständnisse zu vermeiden, geht es in dieser Klage nicht um das Surfen schlechthin, sondern um die Ausübung eines Gewerbebetriebes auf einem fremden Grundstück (nämlich unserem See).

Streit um Irrsee-Surfverbot
Der Bürgermeister von Zell a. Moos nimmt im folgenden Bericht der Lokalpresse „Der Wochenspiegel“ zum Streit um das vom Sportanglerbund Vöcklabruck verhängte Surfverbot auf dem Zellersee Stellung!

ZELL am MOOS
Da in letzter Zeit im „Wochenspiegel verschiedentlich Artikel über das vom Sportanglerbund Vöcklabruck einseitig ausgesprochene Surfverbot geschrieben wurden, erlaubt sich die Gemeinde, dazu Stellung zu nehmen.
Die Gemeinde betrachtet auch das Surfen als Schifffahrt. Es besteht daher für den derzeitigen Eigentümer des Sees keinerlei Berechtigung, ein im Grundbuch eingetragenes Recht zu verbieten.
Die Gemeinde duldet nicht, daß festgelegte Rechte ohne Begründung einseitig aufgehoben werden. Bestehende Rechte und Verträge müssen eingehalten werden. Der Sportanglerbund wird in aller Öffentlichkeit aufgefordert, weitere Vertragsverletzungen zu unterlassen, und das Surfverbot in aller Öffentlichkeit zurückzunehmen. Die Surfer werden aufgefordert, das einseitig ausgesprochene Surfverbot zu ignorieren.

Unterschriftenaktion gegen das Surfen am Irrsee
946 Sportangler unterschreiben eine vom SAB durchgeführte Unterschriftenaktion . Das sind 80 % der Vereinsmitglieder. Der SAB bedankt sich in einem Rundschreiben bei seinen Mitgliedern.

Die Auseinandersetzung zwischen dem „Sportanglerbund Vöcklabruck“ und der Behörde in Sachen „Surfverbot“ geht weiter!
So berichtet der „Vöcklabrucker Wochenspiegel“ in der Ausgabe Nr. 39 am 26. September 1985 unter der Überschrift:
Nach dem Aufruf Bürgermeister Rindbergers, das Verbot zurückzunehmen, erklärt der Verein, der zu 9/40 Eigentümer des Sees ist, daß er dies keinesfalls tun werde. Man sei als Teileigentümer dazu berechtigt, verlautet in einem Schreiben an den Bürgermeister.
Außerdem akzeptieren die Fischer nicht, daß das im Grundbuch eingetragene Recht auf freie Schiff- und Floßfahrt auch für das Surfen gilt. Man vermisse beim Surfen die Rücksichtnahme auf die Fischerei, wie dies im Vertrag festgelegt worden war.
Die Angler weisen die Behauptung des Bürgermeisters zurück, daß durch das Verhalten des Sportanglerbundes der Fremdenverkehr schwer geschädigt worden sei. Vielmehr würden jährlich rund 250 Lizenzen erteilt, was einen erheblichen Fremdenverkehrsfaktor darstelle.
Die Gemeinde solle vielmehr überlegen, ob nicht der Rückgang der Nächtigungen in den letzten Jahren auf die steigende Beeinträchtigung der Fischerei durch Surfer zurückzuführen sei.
Der Sportanglerbund, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.Hitzenberger und Dr. Rumplmayr, stellt weiters fest, daß man bereits 1982 den Fremdenverkehrsverband Zell auf die Misstände hingewiesen hatte, ohne daß eine Reaktion erfolgt war.
Die Fischer wollen ihr ausgesprochenes Surfverbot jedenfalls nicht zurücknehmen. Man sehe einer Klage mit Ruhe und Gelassenheit entgegen, heißt es abschließend in dem Schreiben an Bürgermeister.
Schlagzeile im Vöcklabrucker Wochenspiegel am 7. Nov. 1985

Surfverbot: Angler bleiben hart „Prozess wäre uns sogar recht!“
ZELL AM MOOS. Der Zwist zwischen der Gemeinde Zell am Moos und dem Sportanglerbund Vöcklabruck rund um das von den Hobby-Fischern ausgesprochene Surfverbot auf dem Irrsee schwellt unverändert weiter.
Wie bereits berichtet, sind die Fronten in der Angelegenheit mehr- oder weniger hoffnungslos verhärtet. Während die Kommune ihre begreiflichen Fremdenverkehrsinteressen durch das Verdikt ernsthaft gefährdet sieht und im Kampf um dessen Aufhebung. u. a. seine Rechtmäßigkeit offen in Zweifel stellt, (Devise: der Sportanglerbund sei gar nicht legitimiert, Derartiges zu verfügen), bleiben die Petrijünger beharrlich bei ihrem „Nein“.
Und um endlich eine verbindliche Klärung in der Angelegenheit herbeizuführen, schlagen die Vöcklabrucker Sportangler der Gemeinde Zell am Moos jetzt so gar selbst den Weg zum Kadi vor!
Bei der Versammlung berichtete Obmann Mag. Eckhardt, daß der Anglerbund bisher rund 600 Jungfischer ausgebildet hat und 1984 das Fischereirecht am Ampflwanger Bach erwerben konnte. Ein für Mai geplantes Motorbootrennen am Attersee konnten die Fischer verhindern.
Ziel des Anglervereins für die nächsten drei Jahre ist es, den Mitgliederstand von 1200 auf 1500 zu erhöhen. Nach einer einstimmig angenommenen Statutenänderung wurden langjährige Mitglieder geehrt.

Preisfischen am Baggersee Mining
Offene Meisterschaft des SAB – Vöcklabruck am 14. September 1985

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