Vereinsstatuten des
Sportanglerbundes Vöcklabruck O.Ö. gegr. 1949
Gültigkeit ab 30. März 2003
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
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- Der Verein führt den Namen “ Sportanglerbund Vöcklabruck, OÖ., gegründet 1949″.
- Er hat seinen Sitz in Vöcklabruck und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2 Zweck
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- Seine Verwaltung geschieht unentgeltlich und wird ehrenamtlich nur von Vereinsmitgliedern durchgeführt. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, wurde in vollkommen unpolitischer Haltung zur Förderung des Bestandes aller Angelfische, sowie zum Schutze und Disziplinierung der Sportfischerei in unseren Gewässern gegründet.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
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- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Abhaltung belehrender Vorträge und Versammlungen.
- Training im Fliegenfischen und Zielwerfen mit dem Angelgerät
- Filmvorführungen
- Zusendungen von Mitteilungen
- Einrichtung einer Bibliothek
- der Bezug geeigneter periodischer Zeitschriften
- das Bestreben, auf gesetzlichem Wege zeitgemäße Bestimmungen über Fischerei, Fischwasser – Rechte und Schonzeiten zu erreichen.
- die Zusammenarbeit mit anderen, gleichen Zwecken huldigenden Vereinigungen und Unterstützung ihrer Ziele.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus Veranstaltungen
- Spenden
- Sammlungen
- Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaften
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- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Ausschussmitglieder, Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ausschussmitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
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- Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
- Über die Aufnahme von Ausschussmitgliedern und Mitgliedern entscheidet der Ausschuss endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Ausschuss.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Ausschuss mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Ausschuss vornehmen, wenn dieses länger als ein Monat mit der Zahlung der Mitglieds- Beiträge im Rückstand ist (in Verbindung mit § 7. Abs. 6 – der Mitgliedsbeitrag ist Bringschuld und bis 31. März eines jeden Jahres zu entrichten)
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Ausschuss wegen
- grober Verletzung der Mitgliedspflichten
- grober Verletzung des jeweils gültigen Fischereigesetzes
- grober Verletzung von Betriebsordnungen und
- unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Ausschusses beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
- Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den Ausschussmitgliedern, Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
- Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die Ausschussmitglieder und Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Ausschuss jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Die Mitgliedsbeiträge sind Bringschuld und für das laufende Jahr bis spätestens 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.
- Jedes Mitglied erhält einen Ausweis (Mitgliedskarte), welcher als gültiges Kontrollmittel über die Vereinszugehörigkeit dient, jedoch zu keiner ausübenden Tätigkeit ohne Fischerbüchel mit eingetragener gültiger Lizenz (Fangerlaubnis des Fischwasserbesitzers) berechtigt.
- Jedem Mitglied steht nach Einzahlung des Mitgliedsbeitrages und bei Besitz eines Fischerbüchels mit eingetragenen gültigen Lizenzen (Fangerlaubnis) das Recht zu, in vereinseigenen und von Fischerei Revierausschüssen dem Vereine freigestellten Gewässern innerhalb der im Fischerbüchel eingetragenen Grenzen mit der Angelrute oder Angelruten bzw. Schlepprolle zu fischen.
- Die nach dem Fischereigesetz erlassenen Anordnungen, welche in den Fischerbücheln ersichtlich gemacht sind, sowie die Sonderbestimmungen des Vereines bezüglich Schonzeiten, Mindestmaß udgl. sind strengstens zu beachten.
- Alle innerhalb der gesetzlichen Vorschriften und Sonderbestimmungen des Vereins in den vom Verein zugewiesenen Gewässern von Mitgliedern gefangenen Fische gehen ausschließlich in das Eigentum der Mitglieder über. Diese gefangenen Fische dürfen von ihnen nicht verkauft oder vertauscht werden.
- Jedes Mitglied hat ferner die Pflicht, sich am Wasser zum Fange der Fische sportgemäßer Mittel zu bedienen, die gefangenen Fische sofort zu töten oder diese wieder ins Wasser zurückzuversetzen bzw. sie überhaupt möglichst schonend zu behandeln.
- Das Fischen mit Legangeln, Nachtschnüren oder Drahtschlingen sowie das Schießen und Stechen auf Fische zählt zu den gröbsten Verletzungen des Sportbetriebes und wird nach Kenntnisnahme der Vereinsleitung oder des Fischerei Revierausschusses auch nur bei einmaliger Ausübung dem Strafgericht zur Anzeige gebracht.
- Mitglieder haben sich bei der Ausübung der Fischerei jeder beeideten Aufsicht und Wachebeamten auch solchen, die vom Ausschuss bestimmt, jedoch nicht behördliche vereidigt sind gegenüber, bei der Kontrolle der Lizenzen, der Fanggeräte sowie der gefangenen Fische zu fügen, doch können sie nicht uniformierte Aufseher um den Vorweis ihrer Kontrollberechtigung ansprechen.
- Kontrollorgane des Vereins haben daher bei der Ausübung ihres Dienstes stets die behördlichen Berechtigungsmittel oder die schriftliche Ermächtigung des Ausschusses bei sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
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- die Hauptversammlung (§ 9 und § 10)
- der Ausschuss (§ 11 und § 13)
- der Rechnungsprüfer (§ 14)
- der Sekretär (§ 15)
- und das Schiedsgericht (§ 16).
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- § 9 Die Hauptversammlung
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- Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Ausschusses oder der ordentlichen Hauptversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % des Mitgliederstandes und oder einem Drittel der jeweiligen Ausschußmitglieder aufgerundet oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
- Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- Die Einberufung erfolgt durch den Ausschuss.
- Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens sechs Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Ausschuß schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder Teilnahme- und Stimmberechtigt
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
- Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
- Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Bevollmächtigten) beschlussfähig.
- Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Hauptversammlung fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl, der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Auf Wunsch von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder müssen einzelne Abstimmungen auch schriftlich und geheim vorgenommen werden.
- Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Ausschussmitglied den Vorsitz.
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§ 10 Aufgabenkreis der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Beschlussfassung über den Voranschlag.
- Bestellung und Enthebung einzelner Mitglieder des Ausschusses und der Rechnungsprüfer.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
- Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereines .
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§ 11 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus:
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- Der Ausschuss, der von der Hauptversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines. gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung, einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Ausschusses beträgt drei Jahre.
- Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Ausschusses. Ausgeschiedene Ausschussmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Ausschuss wird vom Obmann bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
- Bei Ankauf oder Verkauf von Vereinsvermögen ist jedoch eine qualifizierte Zweidrittel Mehrheit des Ausschusses erforderlich.
- Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes muss über einen konkreten Tagesordnungspunkt die Abstimmung schriftlich und geheim durchgeführt werden.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
- Sind diese auch verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Ausschussmitglied.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Ausschussmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Hauptversammlung kann einzelne Ausschussmitglieder ihrer Funktion entheben.
- Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
- Die Rücktrittserklärung ist an den Ausschuss, im Falle des Rücktrittes des gesamten Ausschusses an die Hauptversammlung zu richten.
- Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.Der Ausschuss besteht aus:
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§ 12 Aufgabenkreis des Ausschusses
Dem Ausschuss obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung der Hauptversammlung.
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
- Der Ankauf und die Pachtung, sowie Verkauf und Auflassung einer Pachtung von zu befischenden Gewässern und Abschließung von Verträgen, wozu es nach § 1008 ABGB einer besonderen Vollmacht bedarf.
- Sache des Ausschusses ist es auch, Bäche und Flussstrecken in Vereinsgewässern, für bestimmte Zeiten für den Fischfang zu sperren oder auf bestimmte Fangtage zu beschränken.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
- Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Beschlussfassung über Vergabe bzw. Rücknahme einer Vertretungsbefugnis gemäß § 13, Abs. 6.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Ausschussmitglieder
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär.
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- Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung des Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
- Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Ausschusses.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer gemeinsam zu unterfertigen.
- Der laufende Überweisungsverkehr ist vom Kassier in Eigenverantwortung gemäß § 13, Abs. 3 der Vereinsstatuten, durchzuführen.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter. Dasselbe gilt auch für die weiteren Funktionäre des Vereines. - Die Vertretung des Vereines nach außen kann neben dem Obmann durch ein vom Ausschuss durch Beschluss delegiertes Ausschussmitglied erfolgen. Der Ausschuss kann jedoch für spezielle Aufgabengebiete durch einstimmigen Beschluss einem Mitglied, das nicht dem Ausschuss angehört, die Vertretungsbefugnis übertragen.
- Die Vertretungsbefugnis erlischt mit sofortiger Wirkung durch:
- Beschluss des Ausschusses mit einfacher Mehrheit.
- Ausscheiden aus dem Ausschuss (§ 11, Abs. 3, 10 und 11)
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär.
- Ihm obliegt die Vertretung des Vereines insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
- Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Ausschuss.
- Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Ausschusses fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen. jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung des Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
§ 14 Der Rechnungsprüfer
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- Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
§ 15 Der Sekretär
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- Der Sekretär ist Angestellter des Vereines.
- Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Ausschusses verantwortlich.
- Er ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.
§ 16 Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
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- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen.
- Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. - Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
- Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur:
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- in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Hauptversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen, insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Dieses Vermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, einem gemeinnützigen Sportanglerverein in Vöcklabruck im Sinne der §§34 ff BAO zuzuführen.
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