Betriebsordnung 2024 für Lizenznehmer
Download für Irrsee Betriebsordnung 2024 (Pdf)
Was braucht der Sportfischer um fischen zu dürfen?
* Fischerkarte, * Jahresfischerkarte (Verbandsabgabe 28.-€) * Lizenz, * Fangliste
Womit darf er fischen?
- Es dürfen 3 Angelruten mit je einem Köder verwendet werden. Das Fischen mit der Hegene ist grundsätzlich nur mit einer Rute mit max. 6 Nymphen und mit einer Hakengröße nicht kleiner als 0,14 gestattet. (kleiner bedeutet 0,16, 0,18 ….) Wird mit einer Hegene gefischt ist die Verwendung von weiteren Angelruten verboten. Die Verwendung einer Handdaubel (1x1m) zum Köderfischfang ist erlaubt.
- Für das Aufstellen der 3 Angelruten stehen höchstens 30 m Uferlänge zur Verfügung.
- Im Wasser oder auf unbesetzten Booten dürfen keine Angelruten verankert werden.
- Die Angelrute(n) bzw. -geräte sind vom Lizenznehmer persönlich zu beaufsichtigen.
- Der Schwimmer/Marker/die Futterboje darf nicht mehr als 30 Meter vom Ufer, Boot und Rute entfernt ausgesetzt werden. Schwimmer/Marker/Futterbojen müssen beaufsichtigt sein und sind nach dem Fischen unverzüglich zu entfernen. Pro Angler sind nicht mehr als zwei Marker erlaubt.
Was ist nicht erlaubt:
- Lebende Köderfische (§ 32, Abs. 5 des OÖ. Landesfischereigesetzes) und die Verwendung von Köderfischen aus anderen Gewässern.
- Vom 1.Nov. bis 31.Jan. die Verwendung der Hegene (Paternoster). Legschnüre oder Netze aller Art.
- Neben einer gültigen Jahreslizenz darf keine weitere Lizenz gelöst werden
- Im Mai ist das Grund und Schwimmerfischen auf alle Karpfenartigen verboten. Ausgenommen ist im Mai das Grundfischen auf Hecht mit ganzen toten Köderfischen ab einer Köderfischgröße von mindestens 15 cm. (Fischfetzen sind ausschließlich im Mai verboten) Für Fischfetzen gilt kein Größenlimit.
Sonderbrittelmaße und Schonzeiten Irrsee:
Abweichend von den gesetzlichen Brittelmaßen gelten für
Fischart | Schonzeit | Brittelmaß
* Hecht | 01.02 – 30.04 | 60 cm
* Maränen (Reinanke) | 01.11 – 31.01 | 36 cm
* Zander | 01.02 – 31.05 | 50 cm
* Seeforelle | 16.09 – 15.03 | 50 cm
* Karpfen | 01.05 – 31.05 | 40 cm
* Waller (Entnahmepflicht) | keine Schonzeit | kein Mindestmaß
Allgemeines:
Das Fahren mit E – Motor ist ausschließlich Lizenznehmern in Ausübung der Fischerei mit der „Bootsjahreskarte mit E – Motor“ erlaubt. Beim Schleppfischen ist die Verwendung des Elektromotors vom 16. März bis 31. Dezember gestattet. Vom 1. Jänner bis 15. März ist während des Schleppfischens der Elektromotor hochzuklappen. Beim Schleppfischen dürfen pro Boot nicht mehr als 3 Ruten verwendet werden. Um Kollisionen zu vermeiden muss während der Nachtstunden das Boot wie folgt beleuchtet sein. (Am Bug weißes Licht und am Heck rotes Licht).
Ein Echolot darf weder mitgeführt noch verwendet werden.
Von den gekennzeichneten Markierungswürfel des Konsortiums (Netz oder Schutzzonenkennzeichnung) ist ein Abstand von 50 m einzuhalten. Von der gekennzeichneten Messboje ist ebenfalls ein Abstand von 50 m einzuhalten. Das Angeln und Befahren der durch Markierungswürfel gekennzeichneten Zander und Seeforellenschutzzonen, ist im Umkreis von 50 m strengstens untersagt. Der Abstand gilt für Angler als auch Köder.
Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt 3 Stück Maränen (Reinanken), sowie 3 Stück Karpfen, und eine Seeforelle oder ein Zander aus dem Gewässer entnommen werden. Gefangene maßige Maränen, Hechte und Waller (Waller kein Mindestmaß) müssen entnommen werden. Die Entnahme von Zandern ist auf 5 Stück pro Angelsaison begrenzt. Pro Angelsaison darf ein Karpfen von mehr als 80 cm entnommen werden. Die Gesamtentnahmemenge ist mit 25 Stück Karpfen pro Saison begrenzt. Pro Angelsaison dürfen 3 Seeforellen entnommen werden. Der Ausfang an Brachsen ist mit 10 Stück pro Tag limitiert. Entnommene Fische (ausgenommen Köderfische) sind unter Datums- und Uhrzeitangabe unverzüglich in die mitzuführende Fangliste einzutragen. Die Angabe muss bei allen Fischarten in Zentimeter erfolgen. Bei Seeforellen ist die Eintragung in die Fangliste so genau wie möglich durchzuführen: Länge, Gewicht, Markierung (Fettflosse vorhanden?), Fangort, Köder, Gewässertiefe.
Wenn 3 Stück Maränen und/oder 3 Karpfen oder eine Seeforelle/Zander pro Tag, oder 10 Stück Brachsen entnommen wurden, ist das Fischen auf diese Fischart sofort einzustellen. Wenn 50 Stück Maränen oder 25 Stück Karpfen oder 3 Stück Seeforellen und 5 Stück Zander pro Jahr entnommen wurden, darf auf die jeweilige Fischart nicht mehr gezielt gefischt werden.
Ein Sportfischer, der als erster den Platz eingenommen hat, kann vom zweiten einen Abstand von mindestens 20 m verlangen. Diese Regelung gilt von Fischer zu Fischer und nicht von Fischer zu Köder. Regelung der Stoppelfischerei auf Maränen. Das Werfen eines Stoppels in Richtung eines anderen Fischers ist ausnahmslos verboten.
Bei der Fischerei auf Maränen ist ein Kescher mit gummiertem Schonnetz verpflichtend. Kescher mit Nylonnetz sind beim Maränenfischen verboten.
Fische, die entnommen werden (ausgenommen Köderfische), sind unverzüglich zu töten, ansonsten sofort zurückzusetzen. Untermassige Fische sind sofort und schonend zurückzusetzen. Die Verwendung eines Setzkeschers ist verboten.
Gefangene Fische dürfen nicht veräußert, umgesetzt, oder gegen Naturalersatz eingetauscht werden.
Die Fangliste ist von jedem Lizenznehmer auszufüllen und dem SAB Büro – 4840 Vöcklabruck, Gmundner Str. 75, oder einer Lizenzausgabestelle bis 31. 1. des nächsten Jahres verpflichtend zu übermitteln. ACHTUNG: Lizenzen für das nächste Jahr werden nur gegen Abgabe dieser Fangliste ausgegeben. Die laufende Nummer der Fangliste oder einer zweiten bzw. Ersatzfangliste ist in das Lizenzbuch einzutragen. Zweitfanglisten müssen den Übertrag der ersten Fangliste mit der Anzahl der in dieser Saison gefangenen Fische beinhalten.
Kinder unter 12 Jahren dürfen die Fischerei mit einer Angelrute und einem Köder vom Ufer und Boot unter Aufsicht eines Fischereiberechtigten ausüben. Die gefangenen Fische sind in der Fangliste des Fischereiberechtigten einzutragen. (Nicht erlaubt ist Hegenenfischen mit mehr als einem Haken)
Verhalten bei Sturmwarnung:
Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen eines Sturmes angezeigt wird, müssen die Bootsangler den See sofort verlassen. Zuwiderhandlungen werden durch 5 – 10 Punkte (Lizenzentzug!) sanktioniert.
Beschränkung für E – Motoren:
Zum Schutze der Fischerei und Schwimmer gilt am Irrsee eine Beschränkung für E – Motore. Die Leistung des Antriebs darf 1500 Watt nicht übersteigen. Wenn sich ein E – Motor außerhalb der vom Konsortium Zeller Irrsee festgesetzten Grenzen, befindet so ist das ein Verstoß gegen die Betriebsordnung und der Motor ist unverzüglich zu entfernen.
Verstoß gegen die Betriebsordnung:
Ein Verstoß gegen die Betriebsordnung hat den Entzug der Lizenz ohne Kostenersatz und gegebenenfalls Anzeige bei der Behörde zur Folge.
Kenntnisnahme der Betriebsordnung:
Der Lizenznehmer bestätigt mit der Unterschriftleistung auf dieser Betriebsordnung die Aushändigung einer Betriebsordnung und nimmt zur Kenntnis, dass eine allfällige Untersuchung von Behältnissen des Lizenznehmers (Boot, Rucksack, Taschen, Kofferraum etc.) durch alle vom Konsortium Zeller (Irr-) See beauftragten Kontrollorgane zu gestatten ist. Die Lizenz wird erst durch die Unterfertigung der Betriebsordnung gültig.
SAB – Büro Tel./Fax 07672/77672 – fisch@sab.at
Büroöffnungszeiten: Jeden Freitag von 14 – 18 Uhr.
Die Öffnungszeiten gelten für den Zeitraum vom Februar bis Ende April.